Neue Rechtsprechung stärkt Rechte von Flugreisenden

Urlaubszeit ist Reisezeit. Viele Flugreisende wissen gar nicht, dass ihnen bei Flugverspätungen, Flugannullierungen oder Nichtbeförderung eine Entschädigungsleistung in Geld zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (Verordnung 261/2004 EG). Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 07.05.2013, Az. X ZR 127/11) die Rechte der Fluggäste weiter gestärkt: Nach der Entscheidung des BGH soll nun auch die verspätete Ankunft am Reiseziel um mehr als 3 Stunden den Anspruch auf Entschädigung begründen. Flugreisende konnten in Verspätungsfällen bisher (nur) eine Entschädigung verlangen, wenn der Flug mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden gestartet war. Jetzt hat sich der BGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen, wonach auch dann die Entschädigung verlangt werden kann, wenn bei Abflug eine Verspätung von weniger als 3 Stunden bestand, dadurch aber ein Anschlussflug verpasst wird und so eine Verspätete Ankunft von mehr als 3 Stunden am Endziel der Reise entsteht. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach der Länge der Flugstrecke:

250 €   Flugstrecke kürzer gleich 1500 km

400 €   weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km

600 €   Flugstrecken länger als 3500 km

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